building. climate. excellence.
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1.1 Flamco: Die Flamco Holding B.V. und alle Unternehmen, mit denen die Flamco Holding B.V. in einem Konzern gemäß Artikel 2:24b BW zusammengeschlossen ist bzw. andenken sie gemäß Artikel 2:24c BW beteiligt ist.
1.2 Auftraggeber: die Partei, die einen Vertrag mit Flamco abschließt oder wünscht abzuschließen.
1.3 Vertrag: ein Vertrag in Bezug auf die Lieferung beweglicher Sachen (Produkte) und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Flamco beim Auftraggeber.
2.1 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge sowie alle Rechtshandlungen, die sich auf deren Zustandekommen beziehen.
2.2 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen bleiben auch, nachdem sie Bestandteil eines Vertrags zwischen Flamco und einem Auftraggeber geworden sind, Bestandteil von danach geschlossenen Verträgen zwischen Flamco und diesem Auftraggeber, auch wenn bei Zustandekommen dieses später geschlossenen Vertrags nicht auf die Gültigkeit dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen hingewiesen wurde oder wenn diese allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht zur Verfügung gestellt wurden, außer wenn die Parteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes miteinander vereinbart haben.
2.3. Die Gültigkeit allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich abgelehnt.
2.4 Flamco kann diese allgemeinen Verkaufsbedingungen ändern. Änderungen treten 30 Kalendertage nach dem Datum, an dem di geänderten Bedingungen von Flamco an den Auftraggeber versandt wurden, in Kraft.
2.5 Ist eine oder mehrere der in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen nichtig oder anfechtbar, bleiben die übrigen Bestimmungen vollständig in Kraft. Flamco und der Auftraggeber werden sich dann miteinander über neue Bestimmungen zum Ersatz der nichtigen bzw. anfechtbaren Bestimmungen verständigen, wobei, falls und soweit möglich, Zweck und Absicht der ursprünglichen Bestimmung berücksichtigt werden
3.1 Jede Offerte von Flamco, u.a. eine von Flamco abgegebene Preisliste, ist freibleibend.
3.2 Verträge zwischen Parteien kommen erst zu Stande, nachdem Flamco durch einen entsprechend befugten Vertretungsberechtigten dem Auftraggeber eine Bestellung schriftlich bestätigt hat oder wenn Flamco ohne Vorbehalt für den Auftraggeber in unverkennbarer Weise den Vertrag erfüllt hat. Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen mit ihr oder ihrem Personal sind für Flamco erst dann verbindlich, nachdem und sofern Flamco diese schriftlich bestätigt hat.
3.3 Es wird bis auf gegenteiligen Nachweis davon ausgegangen, dass die von Flamco versandten Bestätigungen den Vertrag richtig und vollständig wiedergeben.
3.4 Von Flamco erteilte Daten in Form von Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichten, Proben (Samples), Abmessungen, technischen Spezifikationen oder Versandunterlagen haben informativen Charakter und sind nicht Bestandteil des Vertrags, außer sofern dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
3.5 Eventuell nach Zustandekommen des Vertrags diesbezüglich getroffene zusätzliche Vereinbarungen, Änderungen und/oder Zusagen sind nur dann für Flamco verbindlich, sofern diese von einem entsprechend befugten Vertreter von Flamco schriftlich bestätigt wurden.
3.6 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Daten, von denen Flamco mitteilt, dass diese notwendig sind oder von denen der Auftraggeber angemessenerweise wissen muss, dass diese für die Lieferung der Produkte und/oder die Ausführung von Dienstleistungen notwendig sind, Flamco rechtzeitig mitgeteilt werden. Werden die zur Erfüllung des Vertrags notwendigen Daten Flamco nicht rechtzeitig mitgeteilt, hat Flamco das Recht, die in Bezug darauf erfolgende Erfüllung aufzuschieben und/oder die sich aufgrund der Verzögerung ergebenden zusätzlichen Kosten gemäß der üblichen Tarife an den Auftraggeber weiterzubelasten.
3.7 Stellt sich während einer Vertragserfüllung heraus, dass es für dessen ordnungsgemäße Erfüllung notwendig ist, den dem Vertrag zu Grunde liegenden Auftrag ganz oder teilweise zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien sich rechtzeitig diesbezüglich verständigen und versuchen, eine entsprechende Änderung des Vertrags zu vereinbaren.
Flamco ist berechtigt, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise an andere Auftragnehmer zu vergeben. Flamco ist berechtigt, die vertraglichen Rechte und Pflichte gegenüber dem Auftraggeber auf einen Dritten zu übertragen.
5.1 Die von Flamco genannten Preise sind zzgl. BTW, außer wenn die Parteien schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
6.1 Flamco versendet die Rechnung bei Abreise der Lieferung oder gleichzeitig mit der Lieferung. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Bezahlung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum. Die Bezahlung muss in der vereinbarten Währung und ohne Verrechnungen, Abzüge und/oder Aufschub erfolgen.
6.2 Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer Rechnung befindet sich der Auftraggeber, ohne Verzugsansage, in Verzug und werden alle Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers sofort fällig, unverkürzt der übrigen Flamco zustehenden Rechte. Dies ist auch der Fall, wenn das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren des Auftraggebers beantragt wird.
6.3 Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer Rechnung schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Handelszinsen zzgl. 2%-Punkten über dem Rechnungsbetrag ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung. Außerdem trägt der Auftraggeber alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die Flamco angemessenerweise aufgrund des Verzugs des Auftraggebers entstanden sind, und zwar mit einem Minimum von 15% der fälligen Hauptsumme (inklusiv BTW), wobei diese minimale Vergütung (auch) als ein Anreiz für den Auftraggeber zur Erfüllung seiner (Zahlungs-) Verpflichtungen betrachtet werden muss.
6.4 Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen dienen an erster Stelle zur Tilgung aller fälligen Zinsen und Kosten und an zweiter Stelle zur Begleichung der am längsten fälligen Rechnungen, auch wenn der Auftraggeber mitteilt, dass sich die Bezahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
6.5 Flamco ist berechtigt, um vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss eine vollständige oder teilweise Vorkasse oder taugliche Sicherheit für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Auftraggebers in Form einer Bankgarantie oder einer damit zu vergleichenden Sicherheit zu verlangen und sie ist berechtigt, bis zum Vorliegen dieser Sicherheit ihre Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber auszusetzen.
7.1 Stellt Flamco Zeichnungen, Fotos, Modelle, Entwürfe oder andere Daten zur Verfügung, geschieht dies lediglich als Produktbeispiel. Die zu liefernden Produkte können von den vorgelegten Daten abweichen.
7.2 Die Lieferung erfolgt in der im Vertrag beschriebenen Weise. Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber erfolgt in dem Moment, in dem Flamco die Produkten dem Auftraggeber dinglich zur Verfügung stellt.
7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte zum Lieferzeitpunkt abzunehmen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme oder versäumt er es, Informationen oder Instruktionen zu erteilen, die für die Lieferung erforderlich sind, werden die Produkten auf Risiko des Auftraggebers eingelagert. Der Auftraggeber trägt in einem solchen Falle die Lagerkosten, unverkürzt des Rechts von Flamco, die Vertragserfüllung und/oder vollständigen Schadenersatz zu verlangen und den Vertrag zu kündigen.
7.4 Der Auftraggeber ist, unter Androhung eines Verfalls seiner Ansprüche, verpflichtet, die gelieferten Sachen innerhalb von 8 Werktagen nach der Lieferung auf eventuelle Mängel oder Beschädigungen zu kontrollieren bzw. diese Kontrolle nach einer Mitteilung von Flamco, dass die Sachen dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, sie zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Beschädigte oder unvollständige Lieferungen werden von Flamco nur dann zurückgenommen und (eventuell) ersetzt, sofern sie in der Originalverpackung zurückgesandt werden.
Flamco behält sich das Recht vor, in Teilen (Teillieferungen) zu liefern, die gesondert berechnet werden können. Auch im Falle einer Teillieferung ist der Auftraggeber zur Zahlung gemäß der in Artikel 6 enthaltenen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen verpflichtet.
9.1 Die Angabe der Lieferzeit durch Flamco stellt immer eine Schätzung dar und gilt nicht als fester Termin, außer wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
9.2 Flamco ist in keiner Weise für die Überschreitung der Lieferzeit haftbar, gleich aus welchem Grunde. Die Überschreitung der Lieferzeit verpflichtet Flamco nicht zur Zahlung einer Vergütung und verschafft dem Auftraggeber nicht das Recht, den Vertrag zu kündigen und/oder die Abnahme zu verweigern und/oder sich auf einen Aufschub zu berufen.
10.1 Unter höherer Macht wird, neben den in Artikel 6:75 BW enthaltenen Begriffen, verstanden: ein allgemeiner Mangel an Material oder anderen für die Lieferung erforderlichen Sachen oder Dienstleistungen, allgemeine Transportprobleme (zurechenbar oder nicht), Nichterfüllung durch Lieferanten von Flamco, Arbeitsstreiks (sowohl organisierte als auch wilde Streiks) und Personalmangel.
10.2 In einem Fall höherer Macht werden die Lieferungs- und andere Verpflichtungen von Flamco aufgeschoben. Dauert der Zeitraum, in dem Flamco ihren Verpflichtungen aufgrund höherer Macht nicht erfüllen kann, länger als 6 Kalendermonate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass in einem solchen Falle eine Verpflichtung auf Schadenersatz oder Rückgängigmachung besteht.
10.3 Flamco ist berechtigt, die Zahlung desjenigen zu verlangen, das zur Vertragserfüllung bereits geleistet wurde, bevor der Fall höherer Macht eingetreten ist.
10.4 Flamco hat auch das Recht, sich auf höhere Macht zu berufen, wenn der Umstand, der den Fall höherer Macht verursacht, nach Erbringung der Leistung durch Flamco eintritt.
11.1 Flamco bleibt Eigentümer aller an den Auftraggeber gelieferten Sachen, bis alle Forderungen von Flamco gegenüber dem Auftraggeber, gleich aus welchem Grunde, beglichen sind, unter Inbegriff von Zinsen und Kosten.
11.2 Solange das Eigentum nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, darf der Auftraggeber diese Sachen nicht verpfänden oder Dritten Rechte in Bezug auf diese Sachen gewähren, mit Ausnahme der sonstigen in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen.
11.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen mit der notwendigen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Flamco gesondert zu lagern und gegen die üblichen Risiken zu versichern.
11.4 Es ist dem Auftraggeber gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im Rahmen der normalen Betriebsausübung an Dritte zu verkaufen und zu übertragen. Bei Verkauf oder Kredit ist der Auftraggeber verpflichtet, bei seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt gemäß der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen auszubedingen.
11.5 Flamco hat falls erforderlich das Recht auf ungehinderten Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen. Der Auftraggeber wird Flamco alle Mithilfe gewähren, um den in diesem Artikel beschriebenen Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme dieser Sache auszuüben, mit Inbegriff der dazu eventuell erforderlichen Demontage und unter Androhung eines Bußgelds von 15% des Verkaufswerts zzgl. BTW für die betreffenden Sachen pro Tag oder Tagesteil, den der Auftraggeber dies versäumt, unverkürzt des Rechts von Flamco, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
12.1 Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen und der an anderer Stelle in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen genannten Bestimmungen garantiert Flamco dafür, dass die von ihr gelieferten Produkte bzw. die von ihr verwendeten Materialien die vertraglich zugesicherten Eigenschaften gemäß ihrer Spezifikation besitzen, wie in Artikel 12.2 pro Produktgrupe beschrieben, ab dem Zeitpunkt, an dem Flamco die Güter dem Auftraggeber dinglich zur Verfügung stellt. Bei der Erbringung von Dienstleistungen garantiert Flamco dafür, dass bei deren Durchführung die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.
12.2
Technologielinie
Pressurization & Storage Technology (PST) Group 1
Produktgruppe
Flexcon Ausdehnungsfässer
Flexcon top Ausdehnungsfässer
Airfix A und D Ausdehnungsfässer
Cubex und Contraflex Ausdehnungsfässer; Flexcon R, Airfix R
Eigenmarke Ausdehnungsfässer
Airfix P Ausdehnungsfässer
Flexcon VSV und VB Zwischengefäße
Zeitraum
5 Jahre
7 Jahre
5 Jahre
2 Jahre
1 Jahre
(wenn lokale Gesetzgebung mindestens 2 Jahre vorschreibt, dann 2 Jahre)
2 Jahre
5 Jahre
Energy efficiency & safety technology (EST) Zubehöre
Sicherheitsventile, Anschlussgruppen
Entlüftung, Luft- und Schmutzabscheidungen
Eigenmarke-Produkte
T-plus
5 Jahre
5 Jahre
1 Jahre
(wenn lokale Gesetzgebung mindestens 2 Jahre vorschreibt, dann 2 Jahre)
5 Jahre
Fixing technology (FT)
Flamco Falx
Sonstiges Flamco-Material
10 Jahre
10 Jahre
Pressurization & Storage Technology (PST) Group 2
12.3 Beruft sich der Auftraggeber zu Recht auf eine der in diesem Artikel enthaltenen Garantiebestimmungen, dann wird Flamco, zu ihrer Wahl und unverkürzt der sonstigen in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen, entweder das gelieferte Produkt ersetzen, oder den Vertrag (ganz oder teilweise) kündigen in Kombination mit einer anteiligen Erstattung des vom Auftraggeber bereits bezahlten Kaufpreises, ohne dann zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Kosten für Material, Anfahrt, Montage etc. werden ausdrücklich nicht von den Garantiebestimmungen erfasst.
12.4 Unverkürzt der übrigen Bestimmungen dieses Artikels verfallen die oben genannten Garantieverpflichtungen, sofern:
a. die Lieferung nicht durch Flamco oder ein anerkanntes Installationsunternehmen entsprechend der mitgelieferten Installationsvorschriften erfolgte;
b. der beauftragte Installateur die geltende Gesetz- und Regelgebung nicht eingehalten hat;
c. der Auftraggeber das Produkt für einen anderen als den Zweck verwendet, für den es bestimmt ist;
d. der Auftraggeber das Produkt in (nach dem fachkundigen Urteil von Flamco) unvernünftige Weise behandelt, gebraucht oder gewartet hat;
e. normaler Verschleiß vorliegt;
f. Mängel an den Produkten die Folge einer behördlichen Vorschrift in Bezug auf die Art oder Qualität der verwendeten Materialien sind;
g. der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber Flamco nicht erfüllt;
h. der Auftraggeber ohne schriftliche vorherige Zustimmung von Flamco selbst Änderungen oder Reparaturen an den Produkten selbst oder durch Dritte ausführt;
i. der Auftraggeber anderweitig ganz oder teilweise den Mangel an dem Produkt verursacht hat.
12.5 Eventuelle Arbeitslöhne, Kosten für Abbau, Versand und Transport trägt der Auftraggeber. Produkte oder Teile von Produkten, die von Flamco repariert oder ersetzt werden, muss der Auftraggeber Flamco nach schriftlicher Genehmigung von Flamco übersandt werden. Produkte, die zurückgesandt wurden, aber nicht als defekt befunden werden, werden auf Kosten des Auftraggebers an diesen wieder zurückgesandt, wobei ebenfalls die Kosten fällig werden, die Flamco wegen der in Bezug auf diese Reklamation durchgeführten Prüfungen entstanden sind.
12.6 Bei Ersatz eines Produkts wird der ursprüngliche Garantiezeitraum nur um den Zeitraum verlängert, den der Auftraggeber infolge der Reparatur oder des Ersatzes nicht über die mangelhafte Sache verfügen konnte.
12.7 Ein Garantieanspruch verschafft dem Auftraggeber kein Recht auf Aufschub einer Verpflichtung gegenüber Flamco.
12.8 Beim Verkauf fertiggestellter Sachen (Sachen, die von Flamco eingekauft wurden und unbearbeitet geliefert werden) gilt, dass die Produkte in dem Zustand verkauft werden, in dem sie sich befinden. Flamco akzeptiert diesbezüglich keinerlei Haftung und erteilt diesbezüglich keinerlei Garantie, außer wenn schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und nur dann, wenn und sofern der betreffende Fabrikant / Lieferant Garantie erteilt und in demselben Umfang.
12.9 Vergibt Flamco im Rahmen der Vertragserfüllung bestimmte Teile davon an Dritte zu Bedingungen, die strikter sind als diese allgemeinen Verkaufsbedingungen, dann kann Flamco dem Auftraggeber gegenüber in Bezug auf den vergebenen Teil des Vertrags, dieselben, strikteren Bedingungen nutzen.
13.1 Reklamationen müssen, da ansonsten alle Rechte verfallen, schriftlich und so bald wie möglich erfolgen, jedoch spätestens und unter Berücksichtigung der in Artikel 7.4 genannten Fristen, innerhalb von 8 Werktagen nachdem der Mangel festgestellt wurde oder angemessenerweise hätte entdeckt werden müssen, unter genauer Angabe von Art und Grund der Reklamation(en) mitgeteilt werden.
13.2 Der Auftraggeber muss Reklamationen über verrichtete Dienstleistungen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung des Mangels, jedoch spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Abschluss der betreffenden Dienstleistungen Flamco schriftlich mitteilen.
13.3 Nach Ablauf der oben genannten Frist wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Lieferung akzeptiert hat. Ab diesem Zeitpunkt nimmt Flamco keine Reklamationen mehr in Behandlung.
14.1 Mit Ausnahme eventueller Ansprüche auf Grundlage von Garantieverpflichtungen gemäß Artikel 12 haftet Flamco nicht gegenüber dem Auftraggeber. Sofern dennoch eine Haftung angenommen werden sollte, gelten die in diesem Artikel genannten Einschränkungen.
14.2 Die Haftung von Flamco für von ihr getätigte unrechtmäßige Handlungen ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung von Flamco für indirekte und Folgeschäden, die dem Auftraggeber infolge eines von Flamco verursachten zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten entstehen, z.B. jedoch nicht beschränkt auf: Betriebsstillstand, entgangener Gewinn, entgangener Umsatz, immaterielle Schäden, verpasste Gelegenheiten und Leumundsschädigung.
14.3 Die Haftung von Flamco für dem Auftraggeber direkt entstandene Schäden oder im Zusammenhang mit einem zurechenbaren Mangel seitens Flamco bei der Erfüllung eines mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags beschränkt sich auf die Fälle, für die der Auftraggeber nachweist, dass der Schaden direkte Folge des zurechenbaren Mangels ist und ist außerdem pro Ereignis oder pro Reihe miteinander zusammenhängender Ereignisse mit einer gemeinsamen Ursachen beschränkt auf den zwischen den Parteien vereinbarten Wert (exkl. BTW) der Vertragsverpflichtung(en), bei deren Erfüllung Flamco also ein zurechenbarer Mangel unterlaufen ist, mit als Maximum dem durch die Versicherung an Flamco ausgekehrten Betrag, außer wenn sich auf Grundlage eines der nachfolgenden Punkte eine weitergehende Einschränkung ergibt.
14.4 Jede Forderung gegenüber Flamco auf Grundlage eines mit Flamco geschlossenen Vertrags verfällt nach Ablauf von 1 Kalenderjahr, außer wenn zuvor rechtsgültig Klage erhoben wurde. Die Verfallfrist beginnt an dem Tag nach dem Tag, an dem der Auftraggeber sowohl vom Schaden als auch von der haftenden Partei erfahren hat.
14.5 Alle Verteidigungsmittel, die Flamco aufgrund des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags zur Vermeidung ihrer Haftung zur Verfügung stehen, können auch von ihrem Personal und von Dritten im Verhältnis zum Auftraggeber in Anspruch genommen werden, die von ihr im Rahmen der Vertragserfüllung beauftragt wurden, als handle es sich um ihr eigenes Personal und als ob die genannten Dritten selbst Vertragspartei.
14.6 Auf die Haftung beschränkende, ausschließende oder feststellende Bedingungen, auf die sich Dritte Flamco gegenüber berufen können, kann auch Flamco sich dem Auftraggeber gegenüber berufen.
14.7 Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden die Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Flamco oder dessen leitender Angestellten ist.
Der Auftraggeber gewährleistet Flamco, ihrem Personal und eventuell von Flamco im Rahmen der Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beauftragten Dritten Freistellung gegenüber allen Ansprüchen von Dritten auf Erstattung eines diesen Letztgenannten (vermeintlich) entstandenen Schadens, der von den von Flamco im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Leistungen verursacht wurde oder anderweitig damit in Zusammenhang steht.
16.1 Der Auftraggeber muss im Hinblick auf die von Flamco (weiter-) gelieferten Produkte entsprechend der geltenden Anforderungen an die Produktsicherheit handeln.
16.2 Der Auftraggeber wird alle von Flamco erbetene Mithilfe leisten, sofern Flamco, u.a. aufgrund europäischer oder niederländischer Gesetz- und Regelgebung, eine Maßnahme auf dem Gebiet der Produktsicherheit durchführen möchte, z.B. eine Warnung der Öffentlichkeit oder einen “product recall”.
16.3 Der Auftraggeber wird ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Flamco keine Maßnahme auf dem Gebiet der Produktsicherheit durchführen, z.B. eine Warnung der Öffentlichkeit oder einen “product recall” oder die Information einer zuständigen Behörde..
16.4 Um eine eventuelle Warnung der Öffentlichkeit oder einen “product recall” zu ermöglichen, erfasst der Auftraggeber jederzeit, an wen, wann und in welchen Mengen die von Flamco gelieferten Produkte ausgeliefert wurden.
17.1 Alle geistigen Eigentumsrechte (u.a. auch Urheberrechte sowie eingetragene und nicht eingetragene Modellrechte) für von Flamco an den Auftraggeber zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Fotos, Kataloge, Modelle, Entwürfe, Berechnungen etc. (nachfolgend: “die Materialien”) verbleiben jederzeit bei Flamco und gehen nie auf den Auftraggeber über. Wo in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen von “Lieferungen” oder Konjugationen dieses Worts die Rede ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass damit die Übertragung geistiger Eigentumsrechte bezweckt wird. Der Auftraggeber erhält lediglich ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und widerrufbares Recht, die Materialien in unveränderter Form und zur eigenen Nutzung einzusetzen, wobei dieses Recht nie über die ausdrücklich vereinbarte Nutzung hinausgeht bzw. es die Nutzung im Rahmen der Vertragserfüllung angemessenerweise erforderlich macht.
17.2 Unverkürzt der allgemeinen Absicht dieses Artikels 17.2 ist es dem Auftraggeber besonders ausdrücklich nicht gestattet, den Inhalt (u.a. Fotos) der ihm von Flamco zur Verfügung gestellten Kataloge zu kopieren und/oder zu bearbeiten. Wenn und sofern Flamco dem Auftraggeber digitale Fotos zur Verfügung stellt, dann ist die Verwendung dieser Fotos lediglich für die von Flamco ausdrücklich genannten Zwecke gestattet und ist die Verwendung auf Websites verboten, außer wenn Flamco hierfür im Voraus schriftlich ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat. Flamco ist berechtigt, ihre Zustimmung für die Verwendung der Materialien jederzeit sofort zurückzuziehen, ohne diesbezüglich gegenüber dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig zu sein, wobei der Auftraggeber dann die Materialien sofort an Flamco zurücksenden muss.
17.3 Dem Auftraggeber ist nicht gestattet, eigene Fotos oder Zeichnungen der von Flamco stammenden Produkte auf dem Internet zu veröffentlichen.
17.4 Wenn und sofern auf dem Rechtsweg festgestellt wird, dass die von Flamco an den Auftraggeber gelieferten Produkte ein in den Niederlanden eingetragenes Urheberrecht und/oder Modellrecht Dritter verletzen, wird Flamco dieses Produkte gegen Erstattung des vom Auftraggeber bezahlten Kaufpreises zurücknehmen. Die genannte Erstattung des Kaufpreises ist diesbezüglich das einzige Recht des Auftraggebers.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Beendigungsmöglichkeiten hat Flamco das Recht, den mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag durch Kündigung enden zu lassen oder aufzuheben, ohne deswegen schadenersatzpflichtig zu sein, sofern:
a. das Insolvenzverfahren des Auftraggebers eröffnet oder beantragt wird;
b. das (vorläufige) Vergleichsverfahren des Auftraggebers eröffnet oder beantragt wird oder die Liquidation erfolgt;
c. das Vermögen des Auftraggebers ganz oder teilweise gepfändet wird;
d. die Verfügungsgewalt des Auftraggebers einem anderen als dem zufällt, bei dem sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag;
e. der Auftraggeber infolge von höherer Gewalt seinen Verpflichtungen gegenüber Flamco nicht erfüllen kann und dieser Fall höherer Gewalt mindestens 20 Kalendertage andauert;
f. der Auftraggeber ein zurechenbarer Mangel unterläuft bei seinen vertraglichen Verpflichtungen, ohne dass Flamco verpflichtet ist, eine Verzugsansage zu versenden.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung von Flamco vertragliche Rechte oder Pflichten zu beleihen oder zu übertragen.
20.1 Verträge zwischen Flamco und dem Auftraggeber sowie nicht vertragliche Forderungen, die damit in Zusammenhang stehen, unterliegen dem niederländischen Recht unter Ausschluss des CISG.
20.2 Alle zwischen Flamco und dem Auftraggeber entstehenden Konflikte werden ausschließlich dem zuständigen Gericht der Rechtbank Midden-Nederland, Standort Utrecht, zur Entscheidung vorgelegt.
Bei Diskrepanzen zwischen diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen in der niederländischen Sprache und Übersetzungen hiervon ist die niederländische Fassung verbindlich.
Von der Wärmequelle über die Wärmeabgabe bis hin zur Wärmeverteilung decken Flamco, Meibes und Simplex ein breites Spektrum innovativer Gebäudetechnik ab. Die international tätige Unternehmensgruppe hat sich auf technische Produkte und Systeme in den Bereichen Installationen sowie Heiz-, Kühl- und Solarlösungen spezialisiert. Die Schwesterunternehmen gehören zur niederländischen Aalberts N.V.
hydronic-flow-control.com
flamcogroup.com
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